Gewerkschaftschronik
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 DatumOrtKapitelPersonenStichworteArtikel
06.01.2016 Schweiz
Personen
SGB
Doris Bianchi
EO Erwerbsersatzordnung
Sozialversicherungen
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Bei den Renten kaum Neues, aber Entscheidendes möglich. Die sozialpolitischen Änderungen im neuen Jahr. Der Überblick über die ab 2016 neuen Leistungen und Beiträge in den Sozialversicherungen zeigt, dass im neuen Jahr mehr gleich bleibt als ändert. 2016 werden jedoch die Stimmberechtigten entscheiden können, ob sie eine stärkere AHV wollen. AHV/IV/EO: Senkung der Beitragssätze für die Erwerbsersatzordnung. Die Renten ändern 2016 nicht. Angepasst werden jedoch die Beiträge. Der Beitragssatz der Erwerbsersatzordnung (EO) sinkt ab 1. Januar 2016 von 0,5 auf 0,45 Prozent. Dieser Beitrag finanziert den Erwerbsausfall bei Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst sowie bei Mutterschaft. Grund für die Senkung: die Reserven des EO-Fonds entsprechen wieder den gesetzlichen Mindestanforderungen. Mit dieser Anpassung reduziert sich der Totalbeitrag AHV/IV/EO von bisher 10.3 auf neu 10,25%. Dadurch reduziert sich auch der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige auf 478 Franken (bisher 480 Franken). (…). Doris Bianchi.
SGB, 6.1.2016.
Personen > Bianchi Doris. Sozialversicherungen. SGB, 6.1.2016.
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19.06.2010 Schweiz
Regierung Schweiz

EO Erwerbsersatzordnung
Mutterschaftsversicherung
Höhere Lohnabzüge wegen Muttergeld. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen wegen der Mutterschaftsentschädigung ab 2011 höhere Beiträge an die Erwerbsersatzordnung (EO) abliefern. Der Bundesrat hat gestern beschlossen, den Satz von heute 0,3 auf 0,5 Lohnprozente anzuheben. Damit werden die zusätzlichen Ausgaben für die neue Mutterschaftsentschädigung gedeckt, die Mitte 2005 eingeführt worden ist. Dadurch sanken die Reserven des EO-Fonds unter den gesetzlichen Mindesstand, was nun die Erhöhung des Beitragssatzes unumgänglich macht. Diese wird je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Bund. Samstag, 19.6.2010
20.02.1987 Schweiz
Löhne
Oeffentlicher Dienst, Der
SGB

EO Erwerbsersatzordnung
Volltext
Kampf um Lohnpromille. (SGB) Ursprünglich sollte sie schon auf das Jahr 1987 in Kraft gesetzt werden: die 5. Revision der Erwerbsersatzordnung (EO). Die Änderungsvorschläge stiessen auf keinerlei Widerstand. Den alleinstehenden Militärdienstleistenden sollten 50 statt nur 35 Prozent ihres vorbezogenen Lohnes ersetzt werden. Den ledigen Rekruten wollte man die gleiche Entschädigung zugute halten und nicht mehr nur ein fixes Taggeld. Auch die Gewerkschaften haben der Lösung zugestimmt. Zwar wären die Mehrleistungen der EO in vielen Fällen gar nicht den Arbeitnehmern zugute gekommen; sie hätten die Arbeitgeber von vertraglich zugesicherten Lohnfortzahlungen entlastet. Zugute gekommen wäre die neue Lösung vor allem den Rekruten, die gerade wegen des Missverhältnisses zwischen Lohnfortzahlungsregelungen und EO-Entschädigungen oft kurz vor der RS keine Stelle mehr finden. Doch es scheint anders zu kommen. Inzwischen hat das Parlament eine Neuregelung bei der Invalidenversicherung beschlossen, die einen geringen Beitragsaufschlag nötig macht. Dadurch aber würde die Gesamtprämie an AHV, IV und EO über die bisherigen 10 Prozent hinauswachsen. Und diese 10 Prozent stilisiert jetzt eine ständerätliche Kommission zur „heiligen Kuh“ hoch. Die 10-Prozent-Hürde soll nicht übersprungen werden. Also wird zurückbuchstabiert: Statt 50 Prozent sollen den Alleinstehenden nur 45 Prozent zugesprochen werden; statt eines echten Lohnausgleichs soll den Rekruten weiterhin ein Einheitssatz zuerkannt werden. (…). Der öffentliche Dienst, 20.2.1987.
Oeffentlicher Dienst, Der > Erwerbsersatzordnung. OeD, 1987-02-20.
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